TRVB 160 N
Vergleich 2011/2026

TRVB 160 N: JUSTIZANSTALTEN, POLIZEIANHALTEZENTREN UND VERWAHRUNGSRÄUME IN POLIZEIDIENSTSTELLEN

Am 1. Juli 2026 ist die neue Ausgabe der TRVB 160 N „Justizanstalten, Polizeianhaltezentren und Verwahrungsräume in Polizeidienststellen" erschienen. Die Vorgängerausgabe stammte aus dem Jahr 2011 — 15 Jahre ohne Revision. Das Ingenieurbüro Pernkopf hat beide Ausgaben systematisch verglichen. Nachfolgend der vollständige Normvergleich für Planer, Sachverständige und Betreiber.

1.

Geltungsbereich

Ausgabe 2011: Die Richtlinie galt ausschließlich für Justizanstalten: gerichtliche Gefangenenhäuser, Strafvollzugsanstalten und Sonderanstalten. Reine Verwaltungsgebäude waren sinngemäß nach OIB-Richtlinie 2 zu behandeln.

Ausgabe 2026: Der Geltungsbereich wurde wesentlich erweitert. Die Richtlinie gilt jetzt für Justizanstalten, Polizeianhaltezentren sowie Verwahrungsräume in Polizeidienststellen. Außenstellen von Justizanstalten sind wie Justizanstalten selbst zu bewerten. Bereiche, in denen sich Insassen unbewacht aufhalten können (z. B. Werkstätten gemäß § 126 StVG), sind nicht Gegenstand der Richtlinie, können jedoch sinngemäß angewendet werden. Verwahrungsräume, die ausschließlich der Anhaltung für die Dauer einer Amtshandlung dienen, sind explizit ausgenommen.

Praxisrelevanz: Polizeigebäude mit Verwahrungsräumen benötigen ab sofort ein Brandschutzkonzept auf Basis der TRVB 160 N. Das betrifft auch Bestandsobjekte bei Umbau oder Nutzungsänderung

2.

Schutzziele und Evakuierungskonzept

Ausgabe 2011 und 2026 — unverändert: Das mehrstufige Rettungs- und Evakuierungskonzept bleibt in beiden Ausgaben identisch: Stufe 1 ist der Verbleib in den Hafträumen, Stufe 2 die horizontale Evakuierung in angrenzende Abschnitte, Stufe 3 die vertikale Evakuierung in andere Geschoße, Stufe 4 die Evakuierung ins Freie. Das vorrangige Schutzziel bleibt der Verbleib der Insassen in ihren Hafträumen.

Neu in 2026: Die Schutzziele wurden um einen sechsten Punkt ergänzt: Wirksame Löschmaßnahmen müssen durchgeführt werden können. Das war 2011 nicht explizit als Schutzziel formuliert.

3.

Brandabschnitte

Ausgabe 2011: Oberirdische Geschoße: maximale Brandabschnittsfläche 1.200 m², maximale Längsausdehnung 60 m. Unterirdische Geschoße: maximale Fläche 800 m². In Haftraumtrakten war eine geschoßweise Brandabschnittsbildung erforderlich.

Ausgabe 2026: Die Flächenwerte bleiben identisch. Neu ist die explizite A2-Anforderung bei allen brandabschnittsbildenden Bauteilen: Wände und Decken sind in REI 90 und A2 beziehungsweise EI 90 und A2 auszuführen. In der Ausgabe 2011 war A2 bei diesen Bauteilen nicht explizit gefordert. Haftraumwände und -decken sind ebenfalls in REI 90 und A2 beziehungsweise EI 90 und A2 auszuführen, bei Außenbauteilen nur wenn Brandübertragungsgefahr auf andere Gebäudeteile besteht.

Praxisrelevanz: Die A2-Anforderung bei brandabschnittsbildenden Bauteilen ist die durchgehend wichtigste materielle Verschärfung der Neufassung. Sie betrifft Wände, Decken, Außenwandstreifen und Aufzugsschächte gleichermaßen.

4.

Evakuierungsabschnitte (neu) — Rauchabschnitte (2011)

Ausgabe 2011: Die Richtlinie kannte Rauchabschnitte mit einer maximalen Länge von 30 m. Rauchabschnittsgrenzen waren in E 30 / E 30-C auszuführen. Die Weglänge von der Haftraumtür zum nächsten Rauchabschnitt oder Stiegenhaus betrug maximal 15 m, sofern keine Brandrauchverdünnungsanlage oder Druckbelüftungsanlage vorhanden war.

Ausgabe 2026: Der Begriff Rauchabschnitt entfällt. An seine Stelle tritt der Evakuierungsabschnitt. Die maximale Länge eines Evakuierungsabschnittes beträgt 40 m. Wände zwischen zwei Evakuierungsabschnitten sind in EI 60 und A2 auszuführen, Türen in E 30-C. Die Weglänge von der Haftraumtür zum benachbarten Evakuierungsabschnitt oder Stiegenhaus beträgt weiterhin maximal 15 m. Mit Druckbelüftungsanlage im Schutzziel Fluchtgangkonzept gemäß TRVB 112 S oder Brandrauchverdünnungsanlage gemäß ÖNORM F 6029 mit 30-fachem Luftwechsel auf Überdruckbasis ist eine Verlängerung auf 30 m möglich. Gänge sind mindestens alle 40 m durch Türen in E 30-C zu unterteilen.

Praxisrelevanz: Die Verlängerung von 30 m auf 40 m ist eine echte Erleichterung für die Planung. Die zusätzliche A2-Anforderung bei den Trennwänden ist im Gegenzug eine Verschärfung gegenüber 2011.

5.

Flucht- und Rettungswege

Gangbreiten — Ausgabe 2011: Die Mindestbreite von Gängen betrug generell 1,2 m. Eine spezifische Anforderung für Hafttrakgänge war nicht vorgesehen.

Gangbreiten — Ausgabe 2026: Die allgemeine Mindestbreite beträgt weiterhin 1,2 m. In Hafttrakten gilt jedoch eine erhöhte Mindestbreite von 1,8 m lichter Breite, begründet mit dem erforderlichen Löschangriff unter Sicherheitsbedingungen. Für Stiegenhäuser gilt analog: Stiegenlaufbreite mindestens 1,2 m, mindestens ein Stiegenlauf je Trakt mit mindestens 1,8 m lichter Breite. Eine Reduktion auf 1,2 m ist möglich, wenn die 1,8 m aus sicherheitstechnischen Dienstbetriebsgründen nicht benötigt werden.


Stiegenhäuser — Ausgabe 2011: Stiegenhäuser waren in EI 90 auszuführen, bei Gebäuden bis Gebäudeklasse 3 genügte EI 60.

Stiegenhäuser — Ausgabe 2026: Stiegenhäuser sind in EI 90 und A2 auszuführen, bei Gebäuden bis Gebäudeklasse 3 in EI 60 und A2. Die A2-Anforderung ist neu. Stiegenhäuser müssen mit einem Rauchabzug gemäß TRVB 111 S ausgestattet sein, mit einer geometrisch öffenbaren Fläche von mindestens 1 m², die vom Angriffsweg der Feuerwehr und vom obersten Podest manuell geöffnet werden kann. Der Rauchabzug ist über die Brandmeldeanlage anzusteuern.


Neue Regelung- Hochsicherheitsschlösser: Der nachträgliche Einbau von Hochsicherheitsschlössern in Feuerschutztüren E 30-C ist zulässig, wenn der angrenzende Gang beidseitig brandlastfrei definiert ist. Diese Regelung fehlte in der Ausgabe 2011 vollständig und schließt eine jahrelange Planungslücke.

6.

Brandmeldeanlage

Ausgabe 2011: Justizanstalten waren mit einer automatischen Brandmeldeanlage gemäß TRVB 123 S mit direkter Alarmweiterleitung zur Feuerwehr auszustatten. Hafträume durften vom Schutzumfang ausgenommen werden.

Ausgabe 2026: Justizanstalten und Polizeianhaltezentren sind mit Vollschutz auszustatten. Verwahrungsräume in Polizeidienststellen benötigen Einrichtungsschutz. Hafträume sind in die Überwachung einzubeziehen — mit Mehrkriterienmeldern zur Minimierung von Täuschungsalarmen und baulichem Manipulationsschutz (z. B. Schutzgitter). Verwahrungsräume mit maximal 16 anzuhaltenden Personen können mit einer vernetzten Rauchwarnmeldeanlage gemäß TRVB 122 S mit interner Alarmierung ausgestattet werden. Ein Feuerwehrschlüsselsafe gemäß ÖNORM F 3032 ist abweichend von TRVB 123 S nicht erforderlich — der Zutritt ist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

Praxisrelevanz: Der Einbezug der Hafträume in den BMA-Vollschutz ist der konzeptuell bedeutendste Paradigmenwechsel der Neufassung. Bestehende Anlagen, die Hafträume ausgenommen haben, entsprechen dem neuen Stand der Technik nicht mehr.

7.

Lüftungsanlagen und Brandfallsteuerung

Ausgabe 2011: Lüftungsanlagen des betroffenen Brandabschnittes mussten beim Ansprechen der Brandmeldeanlage abschalten und Brandschutzklappen selbsttätig schließen. Normenreferenz: ÖNORM F 3001:2009 und TRVB S 151.


Ausgabe 2026: Die allgemeine Abschaltpflicht gilt weiterhin. Für Lüftungsanlagen in Hafträumen gilt jedoch eine differenzierte Regelung: Bei Brandalarm sind diese nicht generell abzuschalten, um eine Verrauchung über drucklose Leitungen zu verhindern. Die Steuerungslogik ist nach folgendem Prinzip umzusetzen: Bei jeder Abschaltung einer Lüftungsanlage sind alle Brandschutzklappen der betroffenen Anlage zu schließen. Bei thermischem Ansprechen einer Brandschutzklappe ist eine Gesamtabschaltung vorzunehmen. Bei Brandalarm in einer Lüftungszentrale oder Ansprechen eines Lüftungsleitungsmelders in der Zuluftleitung ist die jeweilige Anlage abzuschalten. Mischluftanlagen sind auf 100 % Fortluft umzuschalten. Drehzahlgeregelte Ventilatoren sind auf 100 % Leistung hochzufahren. Normenreferenz 2026: ÖNORM H 6024:2022.

8.

Photovoltaikanlagen

Ausgabe 2011: Keine Regelung vorhanden.

Ausgabe 2026: Abschnitt 3.8 regelt PV-Anlagen auf Dächern vollständig. Photovoltaik-Module müssen BROOF(t1) entsprechen oder eine Glasoberfläche aufweisen oder die Klasse A2 erfüllen, wobei ein allfälliger Rahmen in A2 auszuführen ist. Der Abstand von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand sowie zur Grundstücks- oder Bauplatzgrenze beträgt mindestens 1 m, sofern horizontale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt wird. Die Ausdehnung von Modulfeldern darf höchstens 40 m betragen, Abstände zwischen Modulfeldern mindestens 1 m, bei nicht A2-klassifizierter Dacheindeckung mindestens 2 m. Der Abstand zu Lichtkuppeln und RWA-Öffnungen beträgt mindestens 1 m, bei nicht A2-Dach mindestens 2 m. Generatoranschlusskästen und Wechselrichter dürfen nur auf mineralischen Unterkonstruktionen in A2 angebracht werden. Der Einbrand ins Gebäudeinnere ist einzuschränken, erfüllbar durch Decken gemäß den Feuerwiderstandsanforderungen plus A2-Dämmung, oder durch eine Kiesschüttung von mindestens 5 cm.

Praxisrelevanz: PV-Anlagen auf Justizgebäuden und Polizeigebäuden waren bis zum 30. Juni 2026 sehr wohl durch ÖVE RL 11 und OIB RL 2 geregelt. 

9.

Batterieräume

Ausgabe 2011: Batterieräume galten als brandgefährdete Räume und waren in EI 90 mit Türen in EI2 30-C auszuführen, ohne Ausnahmen.

Ausgabe 2026: Die Grundanforderung bleibt aufrecht. Neu: Für stationäre Batterieanlagen mit einem Energieinhalt bis maximal 3 kWh ist kein separater Batterieraum erforderlich. Für größere Anlagen — insbesondere stationäre Energiespeicher — bleibt die Einstufung als Raum mit erhöhter Brandgefahr in EI 90 und A2 mit Türen in EI2 30-C bestehen.

10.

Bestandsschutz

Ausgabe 2011: Keine explizite Bestandsschutzregelung vorhanden.

Ausgabe 2026: Abschnitt 9 regelt Bauführungen im Bestand erstmals explizit: Bei Änderungen an bestehenden Bauwerken mit Auswirkungen auf bestehende Bauwerksteile sind Abweichungen von den aktuellen Anforderungen zulässig, wenn das ursprüngliche Anforderungsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verschlechtert wird. Um die Nutzungssicherheit sicherzustellen, sind hierfür Maßnahmen zu definieren.

Praxisrelevanz: Das Verschlechterungsverbot als Untergrenze ist die entscheidende Formulierung. Ein vollständiger Rückbau auf den neuen Standard ist bei Umbaumaßnahmen nicht zwingend erforderlich.

11.

Organisatorischer Brandschutz

Schwellenwerte — unverändert

Die Staffelung nach Belagsfähigkeit bleibt identisch: bis 100 Insassen Brandschutzorganisation mit Brandschutzbeauftragtem und Stellvertreter, 101 bis 300 Insassen mindestens Brandschutzgruppe mit Prüfung ob Betriebsfeuerwehr erforderlich, über 300 Insassen Betriebsfeuerwehr jedenfalls erforderlich.

Änderungen 2026: Die Normenbezeichnung wurde aktualisiert auf TRVB 119 O. Der Stellvertreter des Brandschutzbeauftragten (BSB-StV) ist nun explizit namentlich zu nennen. Bei 101 bis 300 Insassen ist die Brandschutzgruppe 2026 jedenfalls zu installieren — 2011 war dies erst nach Prüfung vorgesehen.

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